(1) Jeder an der Universität eingeschriebene ordentliche Hörer leistet je Semester einen Beitrag an die Hörerschaft.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung.
(3) Der Beitrag ist an die Hörerschaft zu entrichten. Entsprechende Informationen gehen dem Hörer mit den Semesterunterlagen zu. Der Beleg über die Zahlung wird im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung dem Hörersekretariat übersandt.
(4) Die Beiträge werden gegebenenfalls nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz vollstreckt.
§ 2 Beitragshöhe
Der Beitrag der Hörer beträgt je Semester 50,- EUR.
§ 3 Rückerstattung
Hörer, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben, haben im Falle der Exmatrikulation keinen Anspruch auf Rückerstattung.
§ 4 Änderung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung kann durch die Vollversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden geändert werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.